Doppik & kommunale Finanzsituation

aktuelle Aspekte

Für die mittelfristige Finanzplanung 2023-2025 und ggf. sogar weiter reichende Vorausschauen, z.B. bis etwa 2026-2030, ist der maßgebliche Grundsatz die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (gem. § 53 ThürKO) zu beachten. Aus diesem Ziel folgt  der Grundsatz einer geordneten Haushaltswirtschaft, begleitet vom Prüforgan Thüringer Landesrechnungshof/Berichte.

Diese wiederum folgt dem Ziel, die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune zu erhalten, ausgehend von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes nach Artikel 28 Abs. 2. Dazu wird gern auch die Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit herangezogen, die im Regelfall keinen Fehlbetrag der laufenden Rechnung in den Jahren des Finanzplanungszeitraums ausweisen sollte.

Planung und Aufstellung des Ergebnishaushaltes und Finanzhaushaltes folgt diesen Grundsätzen sowie den Regelungen  im Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969. Dazu treten die im § 9 ThürGemHV-Doppik vorgegebenen allgemeinen Planungsgrundsätzen und den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung. Demgemäß hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates und des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) Rechnung zu tragen. Die Haushaltswirtschaft ist also sparsam, wirtschaftlich zu planen und zu führen.

Konkrete und periodisch aktualisierte Grundlagen für die jährliche Haushaltsplanung finden sich in den Regelungen des Thüringer Finanzausgleichgesetzes (ThürFAG) in der jeweils aktuell geltenden Fassung. Hinzu sind die sog. Haushaltsrunderlasse (Orientierungsdaten) des Thüringer Innenministeriums, die Umlagegrundlagen des Finanzministeriums bzw. Landesamtes für Statistik zu beachten.

Daneben ist die jeweilige konjunkturelle Entwicklung zu beobachten. Hierzu sind u.a. die derzeit aktuellste Steuerschätzung sowie die akt. Fassung des Änderung des ThürFAG zu berücksichtigen. Unter der Maßgabe des Gebotes des jährlichen Haushaltsausgleiches, ist bei der Ertrags- und Einzahlungsplanung gemäß § 53 ThürKO somit folgende Rangordnung zu beachten und anzuwenden:

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar u. geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich
oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Aus dem § 9 ThürGemHV-Doppik abgeleitet, sind Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen danach in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, also das „Brutto-Prinzip" ist anzuwenden. So werden, z.B., bei einer Investition=Schaffung von Anlagevermögen, eventuelle Zuschüsse von Dritter Seite (Bund, Land, EU) getrennt von den Investitionen (Anlagegut - Aktivposition der Bilanz), hier in einem sog. Sonderposten (Bilanz-Passivpostion, veranschlagt, verbucht und nachgewiesen, also NICHT etwa bereits im Vorhinein von der Investitionssumme abgesetzt.

Während der Wertverlust des Anlagevermögens über die jährlichen Abschreibungen in der laufenden Jahresrechnung/Ergebnisrechnung in den Aufwand eingeht, wird zugleich der gebildete Sonderposten ertragswirksam über die Laufzeit der Abschreibungen aufgelöst. Letztlich wird damit dann der „Netto-Effekt" wirksam, die Netto-Abschreibung, aus Brutto-Abschreibung abzüglich Anteil Ertragsauflösung des Sonderpostens.

Erträge und Aufwendungen sind  sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. Weiterhin sind die Erträge und Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Das ist ein wichtiger Doppik-Grundsatz, periodengerechte Zuordnung. Die Ein- und Auszahlungen sind dagegen nur in Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen, was wiederum ebenfalls dem Doppik-Grundsatz,periodengerechte Zuordnung, folgt.

Die konkrete aktuelle Finanzsituation der Kommune wird hingegen dazu von sehr vielfältigen, sich permanent in Veränderung befindlichen Faktoren beeinflusst.

Zu nennen wäre hier u.a. die gesamtwirtschaftliche Lage, vgl. hier beispielweise Gutachten des Sachverständigenrates zur gesamtwirtschaftlichen Lage, die soziale Lage insgesamt, die Finanzsituation von Bund und Land und die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Landkreises. Aber auch Faktoren der wirtschaftlichen Situation vor Ort, das allgemeine Niveau der Erträge aus Kommunalsteuern, wie Grund- und Gewerbesteuern, die Zuwendungen vom Land (Schlüsselzuweisungen, Kostenersatz für übertragene Aufgaben) sowie Einkommensteuer-Anteile und Umsatzsteuer-Anteile.

In der Regel größte Postionen auf der Seite der Aufwendungen sind Personalkosten und Sachkosten, hierunter - je nach Kommunengröße u.U. bedeutend die Sozialaufwendungen - im Vergleich zu Kommunen gleicher Größe und Aufgabenstruktur zu berücksichtigen.

Die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben, die der Gemeinde Kraft Gesetz übertragen sind (vgl. Artikel 28 GG sowie das Landesrecht aus der ThürKO), für ihre Bürger zu sichern, ist damit das Ziel der Gemeinden.

Daraus folgt für doppisch buchende Gemeinden die periodengerechte Darstellung des Erfolgs der Gemeinde, „Gewinnmaximierung" steht nicht auf der Agenda.